Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 2a Honorartafeln und Basishonorarsatz
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2a#abs-1 (1) Die Honorartafeln dieser Verordnung weisen Orientierungswerte aus, die an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind. Die Honorartafeln enthalten für jeden Leistungsbereich Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz, gegliedert nach den einzelnen Honorarzonen und den zugrunde liegenden Ansätzen für Flächen, anrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2a#abs-2 (2) Basishonorarsatz ist der jeweils untere in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltene Honorarsatz.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2a HOAI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 10.04.2024 – 11 U 215/22Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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02.12.2020 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636)
BGBl. 2020 I S. 2636
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